Allgemeine Geschäftsbedingungen
Von Peter Leitner, Luitpoldstr. 13, D-87629 Füssen,
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „stage4rent“.
für die Vermietung oder Vermittlung von mobilen Bühnen mit bzw. ohne Ton- u. Lichttechnik.
Stand: 25.05.2011
§1 Allgemeines
Nachfolgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen mir und meinem Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt) ausschließlich. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegenstehende oder von meinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen verwendet.
Mit Auftragserteilung des Auftraggebers erkennt dieser diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als solche an. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich, beispielsweise auf der Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung, erfasst sind. Diese Änderungen haben dann Vorrang.
§2 Vertragsschluss
Meine Angebote sind im allgemeinen unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn mir eine schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers vorliegt und ich diese durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen habe. Im Einzelfall ist meine schriftliche Auftragsbestätigung entbehrlich, wenn der Auftraggeber in der Auftragserteilung nicht von den zuvor vereinbarten Vertragsbedingungen abweicht.
§3 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und Ereignisse, die mir die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Unfall (Eigen- od. Fremdverschulden), Unwetter, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn Sie bei meinen Lieferanten eintreten habe ich auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
§4a Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei Verleih der Bühne mit Ton- u. Lichttechnik
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Zahl von Auf- und Abbauhelfern pünktlich und ohne Unterbrechung zur Verfügung gestellt wird.
Der Auftraggeber hat den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Stromanschluss zur Verfügung zu stellen und Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeiten mit meinen Fahrzeugen uneingeschränkt gewährleistet sind. Der Untergrund, auf dem die Bühne stehen soll, muss den vereinbarten bzw. den üblichen Erfordernissen entsprechen, damit eine gefahrlose Durchführung der jeweiligen Veranstaltung gewährleistet werden kann.
Bei Auslandsaufträgen hat der Auftraggeber Sorge dafür zu tragen, dass rechtzeitig vor der Lieferung sämtliche Fahrgenehmigungen kostenfrei vorliegen. Bei Inlandsaufträgen sorgt der Auftraggeber dafür, dass die über die allgemeine Fahrerlaubnis hinaus im Einzelfall eventuell notwendigen Sondererlaubnisse vorliegen.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei uns erfragt werden kann.
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass unbefugte Personen von der Bühne entfernt werden können, falls von diesen Personen eine Gefahr für meine Anlagen ausgeht oder eine Gefahr durch meine Anlagen für diese Personen besteht. Insbesondere haftet der Veranstalter während der Auf- und Abbauphase für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich unbefugte Dritte im Gefahrenbereich befinden.
Sollte der Aufbau für uns durch Gründe, die vom Auftraggeber verursacht wurden, wesentlich erschwert oder unmöglich sein, habe ich das Recht, den Aufbau abzusagen oder abzubrechen. Dies gilt insbesondere, wenn eine hinreichende Zahl von Aufbauhelfern nicht zur Verfügung steht, der notwendige Stromanschluss fehlt, eine Zufahrt mit Lademöglichkeit zum Standort nicht möglich ist, oder der Untergrund auf dem die Bühne stehen soll, nicht den vereinbarten bzw. üblichen Gegebenheiten entspricht. In diesem Fall behalte ich den Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
§4b Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei Verleih der Bühne ohne Ton- u. Lichttechnik
Falls nicht anders vereinbart, bestehen für den Auftraggeber beim Aufbau der Bühne Mitwirkungspflicht(en) im folgenden Umfang:
Der Auftraggeber hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die An- und Abfahrt, sowie die Lademöglichkeiten mit meinen Fahrzeugen uneingeschränkt genutzt werden können. Der Untergrund auf dem die Bühne stehen soll muss den vereinbarten bzw. den üblichen Erfordernissen entsprechen, damit eine gefahrlose Durchführung der jeweiligen Veranstaltung gewährleistet werden kann.
Bei Auslandsaufträgen hat der Auftraggeber Sorge dafür zu tragen, dass rechtzeitig vor der Lieferung sämtliche Fahrgenehmigungen kostenfrei vorliegen. Bei Inlandsaufträgen sorgt der Auftraggeber dafür, dass die über die allgemeine Fahrerlaubnis hinaus im Einzelfall eventuell notwendigen Sondererlaubnisse vorliegen.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes bei mir erfragt werden kann.
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass unbefugte Personen von der Bühne entfernt werden können, falls von diesen Personen eine Gefahr für meine Anlagen ausgeht oder eine Gefahr durch meine Anlagen für diese Personen besteht. Insbesondere haftet der Veranstalter während der Auf- und Abbauphase für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich unbefugte Dritte im Gefahrenbereich befinden.
Sollte der Aufbau für uns durch Gründe, die vom Auftraggeber verursacht wurden, wesentlich erschwert oder unmöglich sein, habe ich das Recht, den Aufbau abzusagen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Zufahrt zum Standort nicht möglich ist, oder der Untergrund auf dem die Bühne stehen soll, nicht den vereinbarten bzw. üblichen Gegebenheiten entspricht. In diesem Fall behalte ich den Anspruch auf die vertragliche Vergütung.
§5 Reservierungskosten & Kündigungsrecht
a) Mit Datum der schriftlichen Auftragserteilung werden Reservierungskosten (Bereitstellungsgebühr) fällig. Die Höhe sowie die Fälligkeit werden im beidseitigen Einverständnis festgelegt und in der Auftragserteilung festgeschrieben. Diese Kosten werden bei Fälligkeit der Gesamtrechnung in Abzug gebracht. Falls 10 (zehn) Tage nach Fälligkeit der Bereitstellungsgebühr kein Zahlungseingang vom Auftraggeber zu verzeichnen ist, behalte ich mir das Recht vor, den Auftrag zu kündigen.
b) Bei Fälligkeit: „Vorkasse“ der Gesamtrechnung behalte ich mir das Recht vor, die Bühne(n) weder anzuliefern noch diese aufzubauen, falls keine fristgerechte und vollständige Zahlung seitens des Auftraggebers erfolgt ist. Bei Fälligkeit „zahlbar in bar vor Aufbau“ der Gesamtrechnung behalte ich mir ebenfalls das Recht vor, die bereits angelieferte Bühne(n) nicht aufzubauen, sondern wieder mitzunehmen, falls keine vollständige Zahlung seitens des Auftraggebers in bar erfolgt. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für den Gesamtbetrag bleibt jedoch weiterhin in beiden Fälligkeitsvarianten bestehen.
c) Bei Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber bis 24 Stunden vor dem Leistungszeitpunkt (= Beginn des Bühnenaufbaues) sind nur die reinen Mietkosten der Bühne(n) und gegebenenfalls des Ton-u. Licht-Equipments aus dem Gesamtbetrag fällig. Bei Kündigung des Auftrages nach diesem Zeitpunkt ist der Gesamtbetrag fällig. Bereits bezahlte Reservierungskosten werden dabei berücksichtigt.
§6 Haftung
Soweit nicht anderes vereinbart wurde, hafte ich nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gleich aus welchem Rechtsgrund. Für leichte Fahrlässigkeit hafte ich nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und begrenzt auf unmittelbare Schäden. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist in diesem Falle ausgeschlossen. Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers hafte ich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Nutzungsübergabe meines gelieferten Equipments an den Auftraggeber haftet dieser im vollem Umfang für:
1) das Abhandenkommen des gelieferten Equipments, oder Teile davon,
2) Beschädigungen oder Zerstörung des Equipments, oder Teile davon,
wenn er oder seine Hilfspersonen dies zu vertreten haben.
Der Auftraggeber haftet ferner für Folgeschäden die mir durch eine verspätete bzw. unmöglich gewordene Abfahrt meiner Fahrzeuge entstanden sind, falls der Auftraggeber oder seine Hilfspersonen dies zu vertreten hat.
§ 7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen mir und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist mein jeweiliger Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.